Der Antragsteller ist Mitglied der Gruppe DIE LINKE im Deutschen Bundestag. Zuvor war er bis zu deren Auflösung Anfang Dezember 2023 Mitglied der Fraktion DIE LINKE und des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Seit der Auflösung der Fraktion wird er nicht mehr zu Sitzungen des Kontrollgremiums eingeladen. Seine Forderung, die Einladung zu den Sitzungen wieder auszusprechen, da er nach wie vor dessen Mitglied sei, lehnte der Vorsitzende des Kontrollgremiums ab. Dabei verwies dieser auf den rechtlichen Standpunkt der Bundestagspräsidentin im Rahmen einer Beratung im Ältestenrat des Deutschen Bundestages im November 2023. Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache im Wege des Organstreitverfahrens die Feststellung, dass ihn der „Ausschluss“ aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt. Sein damit verbundener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielt im Wesentlichen darauf ab, dass er seine Arbeit in dem Parlamentarischen Kontrollgremium unverzüglich wieder aufnehmen kann und eine Nachbesetzung verhindert wird.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es ist nicht hinreichend dargetan, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Der Antragsteller zeigt die behauptete Rechtsverletzung nicht substantiiert auf. Es fehlt insbesondere an Ausführungen dazu, ob und inwieweit seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium Teil derjenigen Rechte ist, die aus seinem durch Art. 38 Abs. 1 GG (Grundgesetz) gewährleisteten Abgeordnetenstatus fließen.
Eine Entscheidung über den in der Hauptsache gestellten Antrag im Organstreitverfahren steht noch aus.
BVerfG-Beschluss vom 21. Februar 2024 - 2 BvE 1/24 - BVerfG PM 21/2024
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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages in einem Organstreitverfahren verworfen, mit dem dieser die Feststellung begehrte, durch den „Ausschluss“ aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt worden zu sein.
Der Antragsteller ist Mitglied der Gruppe DIE LINKE im Deutschen Bundestag. Zuvor war er bis zu deren Auflösung Anfang Dezember 2023 Mitglied der Fraktion DIE LINKE und des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Seit der Auflösung der Fraktion wurde er nicht mehr zu den Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums eingeladen. Dies wurde damit begründet, dass der Antragsteller durch Auflösung der Fraktion seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium verloren habe. Mit Beschluss vom 21. Februar 2024 verwarf der Zweite Senat den mit der Organklage verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig (vgl. Pressemitteilung BVerfG PM 21/2024 vom 22. Februar 2024). Es fehlten insbesondere Ausführungen des Antragstellers dazu, ob und inwieweit seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium Teil derjenigen Rechte ist, die aus seinem durch Art. 38 Abs. 1 GG (Grundgesetz) gewährleisteten Abgeordnetenstatus fließen.
Der Antragsteller hat erst nach Ablauf der Organklagefrist weiter vorgetragen, die Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG sei „offenkundig“.
Der Senat hält an seiner Bewertung der fehlenden Darlegung einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 GG fest. Deshalb hat er auch den Antrag im Hauptsacheverfahren gemäß § 24 BVerfGG ohne weitere Begründung als unzulässig verworfen.
BVerfG-Beschluss vom 26. November 2024 - 2 BvE 1/24 - BVerfG PM 107/2024