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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 094 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „94 Abs. 3 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 30. März 2024 um 18:29
  • 461 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Umfang der Heranziehung

    (1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

    (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 SGB VIII ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

    (3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG (des Einkommensteuergesetzes) in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Abs.1 BKGG (des Bundeskindergeldgesetzes), gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

    (4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

    (5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

    • Umfang
    • Heranziehung
    • § 94 SGB VIII
    • § 94 SGB 8

(1) Die Leute, die für die Kosten aufkommen müssen, sollen einen fairen Teil ihres Einkommens dazu beitragen. Aber die Beiträge dürfen die tatsächlichen Ausgaben nicht übersteigen.

(2) Um zu bestimmen, wie viel jeder Elternteil zahlen soll, wird geschaut, wie viel Geld sie laut § 93 SGB VIII verdienen und wie viele Personen in ihrem Haushalt leben, die genauso wie der junge Mensch oder die Person, die Anspruch auf Leistungen nach § 19 SGB VIII hat, Unterstützung brauchen.

(3) Wenn der junge Mensch tagsüber und nachts woanders betreut wird und einer der Elternteile Kindergeld für ihn bekommt, muss dieser Elternteil unabhängig von der vorherigen Regelung einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zahlen. Wenn er das nicht macht, dürfen die öffentlichen Jugendhilfe-Träger das Kindergeld für dieses Kind einfordern. Das gilt auch, wenn der Elternteil Kindergeld nach § 1 Abs.1 BKGG bekommt oder wenn der junge Mensch selbst Kindergeld erhält. Die Eltern werden nachrangig herangezogen, bevor der junge Mensch selbst einen Kostenbeitrag zahlen muss.

(4) Wenn der junge Mensch tagsüber und nachts betreut wird und nicht nur bei einem Elternteil ist, zählt die tatsächliche Betreuungszeit für den Kostenbeitrag.

(5) Die Kostenbeiträge für die Eltern werden in verschiedene Einkommensgruppen unterteilt und durch eine Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.

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