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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 093 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „93 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 3. Januar 2024 um 14:17
  • 13. Januar 2025 um 10:56
  • 568 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Berechnung des Einkommens

    (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Leistungen nach dem Vierzehnten Buch und der Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, der Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch. Eine Entschädigung, die nach § 253 Abs. 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

    1. monatliche Leistungen nach § 56 SGB III (des Dritten Buches) bis zu einer Höhe des in § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB III und § 62 Abs. 3 Satz 1 SGB III (des Dritten Buches ) für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
    2. monatliche Leistungen nach § 122 SGB III (des Dritten Buches) bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nr. 2 SGB III, § 124 Nr. 2 SGB III und § 125 SGB III (des Dritten Buches) genannten Betrages.

    Kindergeld und Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

    (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

    1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und
    2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
    3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

    (3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

    1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
    2. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
    3. Schuldverpflichtungen.

    Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

    (4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

    Fassung ab 01. Jan 2025

    _________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2024

    (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Leistungen nach dem Vierzehnten Buch und der Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch. Eine Entschädigung, die nach § 253 Abs. 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

    1. monatliche Leistungen nach § 56 SGB III (des Dritten Buches) bis zu einer Höhe des in § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB III und § 62 Abs. 3 Satz 1 SGB III (des Dritten Buches ) für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
    2. monatliche Leistungen nach § 122 SGB III (des Dritten Buches) bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nr. 2 SGB III, § 124 Nr. 2 SGB III und § 125 SGB III (des Dritten Buches) genannten Betrages.

    Kindergeld und Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

    (2) - (4) ...

    ___________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2023

    (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Abs. 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

    1. monatliche Leistungen nach § 56 SGB III (des Dritten Buches) bis zu einer Höhe des in § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB III und § 62 Abs. 3 Satz 1 SGB III (des Dritten Buches ) für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
    2. monatliche Leistungen nach § 122 SGB III (des Dritten Buches) bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nr. 2 SGB III, § 124 Nr. 2 SGB III und § 125 SGB III (des Dritten Buches) genannten Betrages.

    Kindergeld und Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

    (2) - (4) ...


    Fassung ab 01. Jan 2023

    • Einkommen
    • Berechnung
    • Maßnahmen
    • § 93 SGB VIII
    • § 93 SGB 8
    • Kostenbeitrag
    • stationär
    • teilstationär

(1) Zum Einkommen zählt alles, was du an Geld oder Geldwerten bekommst, außer bestimmte Leistungen, die in diesem Buch stehen, sowie die, die im Vierzehnten Buch und in anderen Gesetzen erwähnt werden. Dazu gehören auch Entschädigungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz oder Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden am Leben, Körper oder Gesundheit, aber nur bis zu einem bestimmten Betrag, der den anderen Leistungen entspricht. Wenn du eine Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB bekommst, die keinen Vermögensschaden betrifft, wird das nicht als Einkommen gezählt. Auch Geldleistungen, die für die Jugendhilfe gedacht sind, zählen nicht zum Einkommen, egal ob du dafür einen Kostenbeitrag zahlst oder nicht; das gilt jedoch nicht für:

  1. Monatliche Leistungen nach § 56 SGB III bis zu einem bestimmten Betrag, der in § 61 Abs. 2 SGB III und § 62 Abs. 3 SGB III genannt wird.
  2. Monatliche Leistungen nach § 122 SGB III bis zu den Beträgen, die in § 123 Satz 1 Nr. 2 SGB III, § 124 Nr. 2 SGB III und § 125 SGB III angegeben sind.

Kindergeld und andere Leistungen, die für einen bestimmten Zweck nach öffentlichen Vorschriften gezahlt werden, zählen ebenfalls nicht zum Einkommen.

(2) Vom Einkommen kannst du Folgendes abziehen:

  1. Die Steuern, die auf dein Einkommen gezahlt werden.
  2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung.
  3. Angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, die dir helfen, Risiken wie Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit abzusichern.

(3) Von dem Betrag, der nach den ersten beiden Absätzen berechnet wurde, ziehst du die Belastungen ab, die die kostenbeitragspflichtige Person hat. Das erfolgt durch einen pauschalen Abzug von 25 %. Wenn deine Belastungen höher sind als dieser pauschale Abzug, kannst du diese abziehen, solange sie angemessen sind und du nicht über deine Verhältnisse lebst. Dazu zählen:

  1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen.
  2. Notwendige Ausgaben, die mit dem Einkommen verbunden sind.
  3. Schuldverpflichtungen.

Die kostenbeitragspflichtige Person muss diese Belastungen nachweisen.

(4) Relevant ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person im Jahr vor dem Leistungsjahr hatte. Wenn die Person möchte, kann sie einen Antrag stellen, um das Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen des Leistungsjahres zu ersetzen. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Kalenderjahres gestellt werden. Wenn die Person glaubhaft machen kann, dass die Kosten aus ihrem Einkommen in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte darstellen, wird vorläufig mit dem glaubhaft gemachten Monatseinkommen gerechnet; endgültig ist jedoch das durchschnittliche Monatseinkommen des entsprechenden Jahres entscheidend.

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