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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 092 SGB VIII

  • juristi.Red
  • 29. März 2024 um 22:57
  • 29. März 2024 um 23:00
  • 434 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ausgestaltung der Heranziehung

    (1) Zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 SGB VIII und 94 SGB VIII heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen herangezogen.

    (1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII und § 94 Abs. 3 SGB VIII heranzuziehen:

    1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
    2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und 8 SGB VIII genannten Leistungen,
    3. Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII genannten Leistungen,
    4. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen herangezogen.

    (2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

    (3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

    (4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 SGB VIII leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

    (5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

    • Ausgestaltung
    • § 92 SGB VIII
    • § 92 SGB 8
    • Heranziehung

(1) Wenn es um die Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen geht, müssen die Elternteile einen Teil ihres Einkommens nach den Regeln in §§ 93 SGB VIII und 94 SGB VIII einbringen. Falls sie mit dem jungen Menschen zusammenleben, müssen sie auch für die Kosten der in § 91 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen aufkommen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen müssen laut § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII und § 94 Abs. 3 SGB VIII folgende Gruppen mithelfen, die Kosten zu decken:

  1. Kinder und Jugendliche für die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
  2. junge Volljährige für die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und 8 SGB VIII genannten Leistungen,
  3. Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII für die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII genannten Leistungen,
  4. Elternteile für die Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen. Wenn sie mit dem jungen Menschen zusammenleben, müssen sie auch für die Kosten der in § 91 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen aufkommen.

(2) Die Eltern müssen einen Kostenbeitrag zahlen, der durch einen Leistungsbescheid festgelegt wird; dabei werden sie getrennt betrachtet.

(3) Ein Kostenbeitrag kann von den Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, an dem sie über die Gewährung der Leistung informiert werden und darüber, was das für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen bedeutet. Wenn sie vorher nicht informiert wurden, kann der Beitrag für den Zeitraum erhoben werden, in dem der Jugendhilfeträger aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in ihrer Verantwortung liegen, nicht handeln konnte. Sobald diese Gründe wegfallen, müssen sie sofort informiert werden.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, wenn dadurch keine vorrangigen oder gleichrangigen Unterhaltsansprüche beeinträchtigt werden. Wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die leistungsberechtigte Person nach § 19 SGB VIII schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zu sechs Jahren betreut, wird von der Beitragszahlung der Eltern abgesehen.

(5) In bestimmten Fällen kann ganz oder teilweise auf die Beitragserhebung verzichtet werden, wenn sonst das Ziel und der Zweck der Leistung in Gefahr wären oder es zu einer besonderen Härte käme. Wenn der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Beitrags im Vergleich zu den Kosten zu hoch wäre, kann ebenfalls darauf verzichtet werden.

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