§ 091 SGB VIII

  • Anwendungsbereich

    (1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

    1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3 SGB VIII),
    2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19 SGB VIII),
    3. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB VIII),
    4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21 SGB VIII),
    5. der Hilfe zur Erziehung
      • a) in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII),
      • b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII),
      • c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
      • d) auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form,
    6. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII),
    7. der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),
    8. der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41 SGB VIII).

    (2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

    1. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20 SGB VIII,
    2. Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII und anderen teilstationären Leistungen nach § 27 SGB VIII,
    3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII und
    4. Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41 SGB VIII).

    (3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.


    (4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.


    (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

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