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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 020 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „20 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 21. Oktober 2023 um 21:28
  • 452 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen

    (1) Eltern haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes, wenn

    1. ein Elternteil, der für die Betreuung des Kindes überwiegend verantwortlich ist, aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt,
    2. das Wohl des Kindes nicht anderweitig, insbesondere durch Übernahme der Betreuung durch den anderen Elternteil, gewährleistet werden kann,
    3. der familiäre Lebensraum für das Kind erhalten bleiben soll und
    4. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen.

    (2) Unter der Voraussetzung, dass eine Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 2 abgeschlossen wurde, können bei der Betreuung und Versorgung des Kindes auch ehrenamtlich tätige Patinnen und Paten zum Einsatz kommen. Die Art und Weise der Unterstützung und der zeitliche Umfang der Betreuung und Versorgung des Kindes sollen sich nach dem Bedarf im Einzelfall richten.

    (3) § 36a Abs. 2 SGB VIII gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme insbesondere zugelassen werden soll, wenn die Hilfe von einer Erziehungsberatungsstelle oder anderen Beratungsdiensten und -einrichtungen nach § 28 SGB VIII zusätzlich angeboten oder vermittelt wird. In den Vereinbarungen entsprechend § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sollen insbesondere auch die kontinuierliche und flexible Verfügbarkeit der Hilfe sowie die professionelle Anleitung und Begleitung beim Einsatz von ehrenamtlichen Patinnen und Paten sichergestellt werden.

    • Betreuung
    • Kind
    • Versorgung
    • § 20 SGB VIII
    • § 20 SGB 8
    • Notsituation

(1) Eltern haben Anspruch auf Hilfe bei der Betreuung und Versorgung ihres Kindes, das im gleichen Haushalt lebt, wenn:

  1. Der Elternteil, der hauptsächlich für die Betreuung zuständig ist, aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht mehr kann.
  2. Das Wohl des Kindes nicht anders sichergestellt werden kann, zum Beispiel wenn der andere Elternteil nicht die Betreuung übernehmen kann.
  3. Der gewohnte Lebensraum für das Kind erhalten bleiben soll.
  4. Die Angebote in Kitas oder bei Tagespflege nicht ausreichen.

(2) Wenn eine Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 2 getroffen wurde, können auch ehrenamtliche Paten zur Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des Kindes eingesetzt werden. Wie die Unterstützung aussieht und wie viel Zeit dafür gebraucht wird, hängt vom individuellen Bedarf ab.

(3) § 36a Abs. 2 SGB VIII gilt entsprechend, wobei die Hilfe besonders schnell und unkompliziert in Anspruch genommen werden soll, wenn sie von einer Erziehungsberatungsstelle oder anderen Beratungsdiensten angeboten wird. In den Vereinbarungen nach § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sollte sichergestellt werden, dass die Hilfe kontinuierlich und flexibel verfügbar ist und dass es eine professionelle Anleitung und Begleitung für die ehrenamtlichen Paten gibt.

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