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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 027 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „27 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 22. Oktober 2023 um 22:17
  • 31. März 2024 um 18:33
  • 855 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Hilfe zur Erziehung

    (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

    (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 SGB VIII bis 35 SGB VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

    (2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 SGB VIII und 37 SGB VIII zu decken.

    (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB VIII einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

    (4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

    • HzE
    • § 27 SGB VIII
    • § 27 SGB 8
    • Hilfe zur Erziehung

(1) Wenn jemand die Sorge für ein Kind oder einen Jugendlichen hat, kann er Hilfe bei der Erziehung bekommen, wenn die Erziehung nicht so läuft, wie es für das Kind oder den Jugendlichen gut wäre. Diese Hilfe ist wichtig für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Die Hilfe zur Erziehung wird vor allem nach bestimmten Gesetzen (den §§ 28 SGB VIII bis 35 SGB VIII) bereitgestellt. Wie die Hilfe aussieht und wie viel man bekommt, hängt davon ab, was das Kind oder der Jugendliche wirklich braucht. Dabei wird auch das Umfeld des Kindes oder Jugendlichen mit einbezogen. Man kann verschiedene Arten von Hilfe kombinieren, solange es dem individuellen Bedarf entspricht.

(2a) Wenn das Kind oder der Jugendliche außerhalb des Elternhauses betreut werden muss, heißt das nicht, dass man keine Hilfe zur Erziehung bekommen kann, nur weil jemand anderes bereit ist, sich darum zu kümmern. In diesem Fall muss die Person, die helfen will, auch bereit und in der Lage sein, zusammen mit der Jugendhilfe die nötige Unterstützung zu leisten.

(3) Hilfe zur Erziehung bedeutet vor allem, dass man pädagogische und therapeutische Leistungen bekommt. Wenn nötig, kann sie auch Ausbildungs- und Beschäftigungsangebote umfassen und mit anderen Leistungen kombiniert werden. Wenn das Kind oder der Jugendliche in der Schule oder Hochschule Unterstützung braucht, kann das auch in Gruppen angeboten werden, solange es dem individuellen Bedarf entspricht.

(4) Wenn ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder Pflegefamilie selbst Mutter wird, hilft die Unterstützung auch bei der Pflege und Erziehung ihres eigenen Kindes.

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