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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 013 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „13 Abs. 2 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 21. Oktober 2023 um 20:36
  • 546 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Jugendsozialarbeit

    (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

    (2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

    (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 SGB VIII geleistet werden.

    (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

    • § 13 SGB VIII
    • § 13 SGB 8
    • Jugendsozialarbeit

(1) Junge Leute, die aufgrund von sozialen Nachteilen oder persönlichen Schwierigkeiten mehr Hilfe brauchen, sollen durch die Jugendhilfe Unterstützung bekommen. Diese sozialpädagogischen Angebote sollen ihnen helfen, ihre schulische und berufliche Ausbildung zu verbessern, einen Job zu finden und sich gut in die Gesellschaft zu integrieren.

(2) Wenn ihre Ausbildung nicht durch andere Programme oder Organisationen abgedeckt wird, können wir passende Ausbildungs- und Jobmöglichkeiten anbieten, die auf die Fähigkeiten und den Entwicklungsstand der jungen Leute abgestimmt sind.

(3) Während sie an schulischen oder beruflichen Bildungsangeboten teilnehmen oder einen Job suchen, können wir ihnen auch eine Unterkunft in betreuten Wohnformen anbieten. Dabei kümmern wir uns auch um ihren Lebensunterhalt und stellen sicher, dass sie medizinische Hilfe bekommen, wie es im § 40 SGB VIII geregelt ist.

(4) Die Angebote sollen gut mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, den Jobcentern sowie den Ausbildungsträgern und Beschäftigungsanbietern abgestimmt werden.

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