Wird Hilfe nach den §§ 33 SGB VIII bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB VIII gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 SGB XII bis 52 SGB XII (des Zwölften Buches) entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.
Wenn du Hilfe nach den §§ 33 SGB VIII bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB VIII bekommst, bekommst du auch Unterstützung bei den Krankenversicherungs-Kosten. Die genauen Regelungen dafür findest du in den §§ 47 SGB XII bis 52 SGB XII. Die Krankenhilfe muss alles abdecken, was du wirklich brauchst. Außerdem musst du keine Zuzahlungen oder Eigenbeteiligungen leisten. Das Jugendamt kann in bestimmten Fällen auch die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, solange die angemessen sind.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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