Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen können die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe übernommen werden. Die Leistung kann über das schulpflichtige Alter hinaus gewährt werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
Wenn Eltern wegen ihrer Arbeit ständig umziehen und deshalb die Schulpflicht für ihr Kind oder ihren Jugendlichen nicht richtig erfüllen können, brauchen sie Unterstützung. In solchen Fällen haben sie Anspruch auf Beratung und Hilfe. Die Kosten für eine passende Unterbringung für das Kind oder den Jugendlichen, inklusive notwendigem Unterhalt und Krankenhilfe, können übernommen werden. Diese Unterstützung kann auch über das normale Schulalter hinaus gewährt werden, solange die Ausbildung noch läuft, aber höchstens bis zum 21. Geburtstag.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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