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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 019 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „19 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 21. Oktober 2023 um 21:24
  • 459 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

    (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

    (2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

    (3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

    (4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 SGB VIII umfassen.

    • Kinder
    • Mutter
    • Kind
    • Vater
    • § 19 SGB VIII
    • § 19 SGB 8
    • gemeinsame Wohnformen
    • Wohnformen

(1) Wenn Mütter oder Väter alleine für ein Kind unter sechs Jahren verantwortlich sind, sollten sie zusammen mit dem Kind in einer passenden Wohnform betreut werden. Das gilt, solange sie Unterstützung bei der Pflege und Erziehung brauchen. Wenn es auch ältere Geschwister gibt, die die Eltern allein betreuen, sind die ebenfalls mit dabei. Die Betreuung sollte die Bedürfnisse von allen – also der Mutter oder dem Vater, dem Kind und den Geschwistern – im Blick haben. Übrigens kann eine schwangere Frau auch schon vor der Geburt in dieser Wohnform betreut werden.

(2) Wenn der betreute Elternteil einverstanden ist, kann auch der andere Elternteil oder jemand, der sich wirklich um das Kind kümmert, in die Unterstützung mit einbezogen werden, solange das sinnvoll ist. Das bedeutet, dass sie gemeinsam mit dem Kind in der Wohnform betreut werden können, wenn das nötig ist, um die Ziele der Unterstützung zu erreichen.

(3) Während dieser Zeit sollte man darauf hinarbeiten, dass die Mutter oder der Vater eine Schule oder Ausbildung anfängt oder weiterführt oder einen Job aufnimmt.

(4) Die Unterstützung sollte auch dafür sorgen, dass die betreuten Personen genug zum Leben haben und Krankenhilfe bekommen, wie es im § 40 SGB VIII festgelegt ist.

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