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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 087c SGB VIII

  • Weitergeleitet von „87c Abs. 6 Satz 2 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 27. März 2024 um 19:51
  • 10. April 2024 um 15:37
  • 497 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58 SGB VIII

    (1) Für die Vormundschaft nach § 1786 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch Anfechtung beseitigt, so ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter nicht festzustellen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt.

    (2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die Amtsvormundschaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung der Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag kann auch von dem anderen Jugendamt, von jedem Elternteil und von jedem, der ein berechtigtes Interesse des Kindes oder des Jugendlichen geltend macht, bei dem die Amtsvormundschaft führenden Jugendamt gestellt werden. Die Vormundschaft geht mit der Erklärung des anderen Jugendamts auf dieses über. Das abgebende Jugendamt hat den Übergang dem Familiengericht und jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Antrags kann das Familiengericht angerufen werden.

    (2a) Für die Vormundschaft nach § 1787 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich der Geburtsort des Kindes liegt.

    (3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch Bestellung des Familiengerichts eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche zum Zeitpunkt der Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind oder der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung. Sobald das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt oder wechselt, hat das Jugendamt beim Familiengericht einen Antrag auf Entlassung zu stellen.

    (4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Verfahrens zur Annahme als Kind eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die annehmende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    (5) Für die Beratung und Unterstützung nach § 52a SGB VIII sowie für die Beistandschaft gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend. Sobald der allein sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die Beistandschaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung der Beistandschaft zu beantragen; Absatz 2 Satz 2 und § 86c SGB VIII gelten entsprechend.

    (6) Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft nach § 58 Abs. 2 SGB VIII gilt Absatz 1 entsprechend. Die Mitteilungen nach § 1626d Abs. 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Mitteilungen nach § 155a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 FamFG (des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sowie die Mitteilungen nach § 50 Abs. 3 SGB VIII sind an das für den Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen zuständige Jugendamt zu richten; § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gilt entsprechend. Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt dem nach Satz 1 zuständigen Jugendamt auf dessen Ersuchen mit, ob ihm Mitteilungen nach § 1626d Abs. 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Mitteilungen nach § 155a Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 2 FamFG (des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) oder Mitteilungen nach § 50 Abs. 3 SGB VIII vorliegen. Betrifft die gerichtliche Entscheidung nur Teile der elterlichen Sorge, so enthalten die Mitteilungen auch die Angabe, in welchen Bereichen die elterliche Sorge der Mutter entzogen wurde, den Eltern gemeinsam übertragen wurde oder dem Vater allein übertragen wurde.

    • Vormundschaft
    • Vormund
    • Pflegschaft
    • Pflege
    • örtliche Zuständigkeit
    • Beistandschaft
    • Beistand
    • § 87c SGB VIII
    • § 87c SGB 8
    • schriftliche Auskunft

(1) Wenn’s um die Vormundschaft nach § 1786 BGB geht, ist das Jugendamt zuständig, wo die Mama wohnt. Falls die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB angefochten wurde, zählt der Wohnort der Mama zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Wenn man nicht genau weiß, wo die Mama lebt, schaut man einfach, wo sie gerade tatsächlich ist.

(2) Wenn die Mama in den Bereich eines anderen Jugendamts zieht, muss das Jugendamt, das die Vormundschaft hat, beim neuen Jugendamt anfragen, ob die Vormundschaft dort weitergeführt werden kann. Der Antrag kann auch vom neuen Jugendamt, von einem Elternteil oder von jedem gestellt werden, der ein berechtigtes Interesse am Kind hat. Sobald das andere Jugendamt zustimmt, geht die Vormundschaft dorthin über. Das alte Jugendamt muss dann sofort das Familiengericht und die Eltern informieren. Wenn der Antrag abgelehnt wird, kann man das Familiengericht einschalten.

(2a) Für die Vormundschaft nach § 1787 BGB ist das Jugendamt zuständig, wo das Kind geboren wurde.

(3) Wenn das Familiengericht jemanden als Vormund oder Pfleger bestellt, ist das Jugendamt zuständig, wo das Kind oder der Jugendliche zu diesem Zeitpunkt wohnt. Wenn das Kind keinen festen Wohnort hat, zählt der tatsächliche Aufenthaltsort. Wenn das Kind umzieht, muss das Jugendamt beim Familiengericht einen Antrag auf Entlassung stellen.

(4) Wenn die Vormundschaft im Rahmen eines Adoptionsverfahrens entsteht, ist das Jugendamt zuständig, wo die adoptierenden Person wohnt.

(5) Für Beratung und Unterstützung nach § 52a SGB VIII sowie für die Beistandschaft gilt das Gleiche wie in Absatz 1. Wenn der allein sorgeberechtigte Elternteil in einen anderen Jugendamtsbereich zieht, muss das Jugendamt, das die Beistandschaft führt, beim neuen Jugendamt nachfragen, ob die Beistandschaft dort weitergeführt werden kann. Absatz 2 Satz 2 und § 86c SGB VIII gelten ebenfalls.

(6) Für die schriftliche Auskunft nach § 58 Abs. 2 SGB VIII gilt Absatz 1. Die Mitteilungen nach § 1626d Abs. 2 BGB, § 155a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 FamFG sowie § 50 Abs. 3 SGB VIII müssen an das zuständige Jugendamt am Geburtsort des Kindes geschickt werden. Das zuständige Jugendamt informiert das andere Jugendamt, ob sie diese Mitteilungen haben. Wenn ein Gerichtsurteil nur Teile der elterlichen Sorge betrifft, steht auch dabei, in welchen Bereichen der Mutter das Sorgerecht entzogen wurde, wo es gemeinsam übertragen wurde oder allein dem Vater.

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