(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 53 SGB VIII und 53a SGB VIII ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Für die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54 SGB VIII) ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.