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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 086c SGB VIII

  • Weitergeleitet von „86c SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 26. März 2024 um 22:15
  • 361 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel

    (1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

    (2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Abs. 2 SGB VIII unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

    • Zuständigkeitswechsel
    • § 86c SGB VIII
    • § 86c SGB 8
    • Leistungsverpflichtung
    • Fallübergabe

(1) Wenn sich die Zuständigkeit für eine Leistung ändert, bleibt der alte örtliche Träger erstmal verantwortlich, bis der neue Träger die Leistung übernimmt. Er muss sicherstellen, dass der Hilfeprozess und die Ziele, die im Hilfeplan festgelegt wurden, durch den Wechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der erfährt, dass sich die Zuständigkeit ändert, muss den anderen sofort informieren. Der alte Träger muss dem neuen Träger schnell alle wichtigen Sozialdaten für die Hilfe und den Wechsel übergeben. Wenn es um Leistungen geht, die unter die Hilfeplanung nach § 36 Abs. 2 SGB VIII fallen, sollte die Verantwortung im Rahmen eines Gesprächs übergeben werden. Die Eltern, das Kind oder der Jugendliche sowie die jungen Erwachsenen oder Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII sollten dabei angemessen einbezogen werden.

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