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§ 0193a ZPO

  • juristi.Red
  • 3. Februar 2024 um 22:23
  • 11. Juli 2025 um 19:16
  • 392 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zustellung von elektronischen Dokumenten

    (1) Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument

    1. elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
    2. als Schriftstück.

    Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument.

    (2) Als Nachweis der Zustellung dient die automatisierte Eingangsbestätigung. Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde.

    Fassung neu seit 01. Jan 2022

    • Zustellung
    • Zivilprozess
    • Zustellungsverfahren
    • elektronisches Dokument
    • Parteien
    • § 193a ZPO
    • E-Dokument

Lieferung von digitalen Dokumenten

(1) Wenn ein Dokument als digitales Dokument zugestellt werden soll, schickt die Partei dem Gerichtsvollzieher das Dokument auf folgende Weise:

  1. entweder digital über einen sicheren Weg oder
  2. als Papierdokument.

Wenn es das zweite Beispiel ist, wandelt der Gerichtsvollzieher das Papierdokument in ein digitales Dokument um.

(2) Als Beweis für die Zustellung gibt's eine automatische Eingangsbestätigung. Der Zeitpunkt der Zustellung ist der, der in dieser Bestätigung steht und zeigt, wann das Dokument im elektronischen Postfach des Empfängers angekommen ist. Wenn das Dokument digital zugestellt wurde, muss die Eingangsbestätigung mit dem digitalen Dokument verbunden und der Partei, die es bekommen soll, geschickt werden. Bei der Papierzustellung macht der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der Eingangsbestätigung, verbindet diesen mit dem Papierdokument und schickt es der Partei, die das Dokument erhalten soll.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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