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§ 0757a ZPO

  • juristi.Red
  • 16. Januar 2024 um 22:00
  • 19. Oktober 2025 um 20:14
  • 492 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Auskunfts- und Unterstützungsersuchen

    (1) Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht.

    (2) In dem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 ist Folgendes anzugeben:

    1. Art und Ort der Vollstreckungshandlung,
    2. Vornamen und Name des Schuldners,
    3. soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners sowie
    4. Wohnanschrift des Schuldners.

    (3) Erteilt die Polizeidienststelle die Auskunft, dass nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr nach Absatz 1 besteht, so kann der Gerichtsvollzieher um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane bei der durchzuführenden Vollstreckungshandlung nachsuchen. Ein Unterstützungsersuchen kann der Gerichtsvollzieher auch zusammen mit einem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 stellen.

    (4) Der Gerichtsvollzieher kann auch ohne Auskunftsersuchen ein Unterstützungsersuchen stellen, wenn

    1. tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr nach Absatz 1 vorliegen oder
    2. sich die Gefahr aus der Art der Vollstreckungshandlung ergibt.

    Auf Unterstützungsersuchen nach Satz 1 ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden; bei Unterstützungsersuchen nach Satz 1 Nummer 1 hat der Gerichtsvollzieher zusätzlich die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr nach Absatz 1 und, sofern die Gefahr von einer dritten Person ausgeht, die ihm bekannten Daten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 über die dritte Person anzugeben.

    (5) Über die Durchführung eines Auskunfts- oder eines Unterstützungsersuchens setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner oder, sofern Daten einer dritten Person nach Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 übermittelt worden sind, die dritte Person unverzüglich nach Erledigung des Vollstreckungsauftrags in Kenntnis. Abweichend von § 760 Satz 1 ZPO darf in Bezug auf Inhalte der Akten des Gerichtsvollziehers, die in Zusammenhang mit einem Auskunfts- oder einem Unterstützungsersuchen stehen, neben dem Schuldner nur der dritten Person, deren Daten übermittelt worden sind, Akteneinsicht gestattet und eine Abschrift erteilt werden; § 760 Satz 2 ZPO bleibt unberührt.

    Fassung neu seit 01. Jan 2022

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Auskunft
    • Unterstützung
    • § 757a ZPO
    • Auskunftsersuchen
    • Unterstützungsersuchen

Fragen und Unterstützung anfordern

(1) Der Gerichtsvollzieher kann bei der zuständigen Polizeistelle nachfragen, ob es aus deren Sicht bei einer bevorstehenden Vollstreckung gefährlich für ihn oder andere Beteiligte werden könnte.

(2) Wenn der Gerichtsvollzieher nachfragt, muss er Folgendes angeben:

  1. Was für eine Vollstreckung gemacht wird und wo das Ganze stattfindet,
  2. Vorname und Nachname des Schuldners,
  3. Wenn bekannt, auch Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners sowie
  4. die Adresse des Schuldners.

(3) Wenn die Polizei sagt, dass es eine Gefahr gibt, kann der Gerichtsvollzieher um Unterstützung von der Polizei bitten, wenn er die Vollstreckung durchführt. Er kann auch beides, die Anfrage und die Unterstützung, gleichzeitig stellen.

(4) Der Gerichtsvollzieher kann auch ohne vorherige Anfrage um Unterstützung bitten, wenn

  1. es Anzeichen für eine Gefahr gibt oder
  2. die Gefahr sich aus der Art der Vollstreckung ergibt.

Bei Anfragen nach Unterstützung gilt das gleiche wie in Absatz 2; wenn die Unterstützung nach Punkt 1 angefordert wird, muss der Gerichtsvollzieher auch die Anzeichen für die Gefahr angeben und, falls die Gefahr von einer anderen Person ausgeht, die Informationen über diese Person, die er hat.

(5) Der Gerichtsvollzieher informiert den Schuldner oder, wenn Daten über eine andere Person weitergegeben wurden, diese Person sofort, nachdem die Vollstreckung erledigt ist. Anders als in § 760 Satz 1 ZPO dürfen nur der Schuldner und die dritte Person, deren Daten weitergegeben wurden, die Akten einsehen und eine Kopie erhalten; § 760 Satz 2 ZPO bleibt dabei unberührt.

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