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§ 0850a ZPO

  • juristi.Red
  • 7. Januar 2024 um 15:27
  • 27. Oktober 2025 um 15:36
  • 622 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Unpfändbare Bezüge

    Unpfändbar sind

    1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
    2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
    3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
    4. Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
    5. Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
    6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
    7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
    8. Blindenzulagen.

    Fassung ab 01. Jan 2022

    _______________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    ...

    1. - 3. ...

    4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;

    5. - 8. ...

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Forderungen
    • Geldforderung
    • § 850a ZPO
    • unpfändbare Bezüge
    • Vermögensrechte

Unpfändbare Bezüge

Hier sind die Sachen, die man nicht pfänden kann:

  1. Die Hälfte von dem, was du für Überstunden bekommst.
  2. Extra Kohle, die du während deines Urlaubs bekommst, sowie Geschenke bei besonderen Anlässen oder Treugelder, solange die nicht zu hoch sind.
  3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungen und soziale Zulagen für Jobs außerhalb, Geld für selbstgekauftes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen und Zuschläge für schmutzige oder harte Arbeit, solange die auch im normalen Rahmen bleiben.
  4. Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des Betrags, der nach dem monatlichen Freibetrag laut § 850c Abs. 1 ZPO auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet wird.
  5. Geld für Geburten, Hochzeiten oder Lebenspartnerschaften, aber nur, wenn die Schulden nicht aus diesen Anlässen stammen.
  6. Erziehungsgeld, Studienbeihilfen und ähnliches.
  7. Sterbegeld und Gnadenbezüge aus Arbeitsverhältnissen.
  8. Blindenzulagen.
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