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§ 0850b ZPO

  • juristi.Red
  • 19. Januar 2024 um 00:10
  • 27. Oktober 2025 um 15:39
  • 406 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Bedingt pfändbare Bezüge

    (1) Unpfändbar sind ferner

    1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
    2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
    3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
    4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5.400 Euro nicht übersteigt.

    (2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

    (3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

    Fassung ab 01. Jan 2022

    ___________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) 1. - 3. ...

    4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt.

    (2) - (3) ...

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Forderungen
    • § 850b ZPO
    • Geldforderung
    • Vermögensrechte
    • bedingt
    • pfändbare Bezüge

Wenig pfändbare Einkünfte

(1) Es gibt auch Sachen, die man nicht pfänden kann:

  1. Renten, die wegen einer Körper- oder Gesundheitsverletzung gezahlt werden.
  2. Unterhaltsrenten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, sowie die Renten, die man bekommt, wenn einem so eine Forderung weggenommen wird.
  3. Regelmäßige Zahlungen, die jemand von Stiftungen oder aufgrund der Großzügigkeit einer anderen Person oder durch einen Altenteil oder Auszugsvertrag erhält.
  4. Gelder aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die hauptsächlich zur Unterstützung gedacht sind, sowie Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen wurden, solange die Versicherungssumme 5.400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Einkünfte können nach den gleichen Regeln wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn das Pfänden von anderem beweglichen Vermögen des Schuldners nicht dazu geführt hat, dass der Gläubiger zufrieden ist oder wahrscheinlich nicht dazu führen wird. Außerdem muss die Pfändung in Anbetracht der Umstände des Falls, besonders der Art des Anspruchs und der Höhe der Einkünfte, angemessen sein.

(3) Das Gericht, das für die Vollstreckung zuständig ist, sollte die Beteiligten anhören, bevor es eine Entscheidung trifft.

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