Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
ZPO
  • Alles
  • ZPO
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. ZPO

§ 0850c ZPO

  • Weitergeleitet von „850c Abs. 1 ZPO“
  • juristi.Red
  • 4. Januar 2024 um 21:21
  • 27. Oktober 2025 um 15:50
  • 866 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

    (1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

    1. 1.178,59 Euro monatlich,
    2. 271,24 Euro wöchentlich oder
    3. 54,25 Euro täglich

    beträgt.

    (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l BGB und 1615n BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

    1. 443,57 Euro monatlich,
    2. 102,08 Euro wöchentlich oder
    3. 20,42 Euro täglich.

    Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je

    1. 247,12 Euro monatlich,
    2. 56,87 Euro wöchentlich oder
    3. 11,37 Euro täglich.

    (3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

    1. 3.613,08 Euro monatlich,
    2. 831,50 Euro wöchentlich oder
    3. 166,30 Euro täglich

    übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

    (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

    1. die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
    2. die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
    3. die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.

    Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (des Einkommensteuergesetzes) angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (des Einkommensteuergesetzes) zugrunde zu legen.

    (5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

    1. Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
    2. Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
    3. Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.

    Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

    (6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

    Fassung ab 08. Mai 2021

    • Pfändung
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Forderungen
    • § 850c ZPO
    • Pfändungsgrenzen
    • Arbeitseinkommen
    • Geldforderung
    • Vermögensrechte

Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

Pfändungsgrenzen für dein Einkommen:

  1. Dein Arbeitseinkommen ist nicht pfändbar, wenn es (je nach Zeitraum) nicht mehr als Folgendes beträgt:
    • 1.178,59 Euro pro Monat,
    • 271,24 Euro pro Woche oder
    • 54,25 Euro pro Tag.
  2. Wenn du Unterhalt zahlst (z.B. an deinen Partner, Ex-Partner, Verwandte oder Eltern), erhöht sich der Betrag, den du behalten kannst, für die erste Person um:

    • 443,57 Euro pro Monat,
    • 102,08 Euro pro Woche oder
    • 20,42 Euro pro Tag.

    Für jede weitere Person, die du unterstützt (von der zweiten bis zur fünften), gibt's zusätzlich:

    • 247,12 Euro pro Monat,
    • 56,87 Euro pro Woche oder
    • 11,37 Euro pro Tag.
  3. Wenn dein Einkommen über die oben genannten Beträge hinausgeht, bleibt ein Teil von drei Zehnteln unpfändbar. Wenn du Unterhalt zahlst, sind für die erste Person zwei Zehntel und für die weiteren Personen jeweils ein Zehntel unpfändbar. Der Teil deines Einkommens, der über 3.613,08 Euro monatlich, 831,50 Euro wöchentlich oder 166,30 Euro täglich liegt, wird nicht für die Berechnung berücksichtigt.
  4. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz veröffentlicht im Bundesgesetzblatt die aktuellen Pfändungsfreigrenzen, darunter:

    • die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens,
    • die Erhöhungsbeträge für Unterhalt und
    • die Höchstbeträge für die Berechnung.

    Diese Beträge werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst, basierend auf der prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags.

  5. Um den pfändbaren Teil deines Einkommens zu berechnen, wird dein Einkommen (nach Abzug des unpfändbaren Betrags) auf eine Zahl gerundet, die für die Auszahlung passt:

    • für Monate durch 10,
    • für Wochen durch 2,5 und
    • für Tage durch 0,5.

    Die Ergebnisse dieser Berechnung findest du in der Tabelle zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung.

  6. Wenn eine Person, die du unterhältst, eigenes Einkommen hat, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers entscheiden, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wird. Wenn das nur teilweise gilt, wird eine bestimmte Regelung nicht angewendet.
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 0850b ZPO
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 0850d ZPO
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S