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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 072a SGB VIII

  • juristi.Red
  • 31. Dezember 2023 um 00:04
  • 30. März 2024 um 19:09
  • 512 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

    (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171 StGB, 174 StGB bis 174c StGB, 176 StGB bis 180a StGB, 181a StGB, 182 StGB bis 184g StGB, 184i StGB, 184j StGB, 184k StGB, 184l StGB, 201a Abs. 3 StGB, den §§ 225 StGB, 232 StGB bis 233a StGB, 234 StGB, 235 StGB oder 236 StGB (des Strafgesetzbuchs) verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG und § 30a Abs. 1 BZRG (des Bundeszentralregistergesetzes) vorlegen lassen.

    (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 SGB VIII sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.

    (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

    (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 SGB VIII sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

    (5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

    1. den Umstand der Einsichtnahme,
    2. das Datum des Führungszeugnisses und
    3. die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
      • a) wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
      • b) wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.

    Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

    • Jugendhilfeträger
    • § 72a SGB VIII
    • § 72a SGB 8
    • Tätigkeitsausschuss
    • vorbestrafte Personen

(1) Die Leute, die in der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten, dürfen keine Personen einstellen oder vermitteln, die wegen einer Straftat nach bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuchs verurteilt wurden. Um das zu überprüfen, sollen sie bei der Einstellung oder Vermittlung und regelmäßig danach ein Führungszeugnis von den betroffenen Personen anfordern.

(2) Außerdem sollten die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen, dass die freien Träger und Vereine, die mit ihnen zusammenarbeiten, keine Personen, die wegen einer Straftat aus dem ersten Absatz verurteilt wurden, in Vollzeit beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen darauf achten, dass keine ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Mitarbeiter, die ebenfalls wegen einer Straftat aus dem ersten Absatz verurteilt wurden, Kinder oder Jugendliche betreuen, erziehen oder ausbilden. Die Träger müssen entscheiden, welche Aufgaben diese Personen übernehmen dürfen, basierend auf dem Führungszeugnis.

(4) Das Gleiche gilt für die freien Träger und Vereine: Sie sollen sicherstellen, dass keine ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Mitarbeiter, die verurteilt wurden, in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Auch hier müssen Vereinbarungen getroffen werden, die festlegen, welche Tätigkeiten diese Personen übernehmen dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen nur bestimmte Daten speichern, die sie aus den eingesehenen Führungszeugnissen erhalten haben. Dazu gehören, dass sie das Zeugnis eingesehen haben, das Datum des Zeugnisses und ob die Person wegen einer der genannten Straftaten verurteilt wurde. Sie dürfen diese Daten nur nutzen, um zu prüfen, ob die Person für die jeweilige Tätigkeit geeignet ist. Die Daten müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt und schnell gelöscht werden, wenn die Person die Tätigkeit nicht mehr ausübt. Spätestens sechs Monate nach der letzten Ausübung einer solchen Tätigkeit müssen die Daten gelöscht werden.

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