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§ 236 StGB

  • Weitergeleitet von „236 StGB“
  • juristi.Red
  • 5. März 2023 um 16:02
  • 5. Juni 2025 um 21:09
  • 462 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Kinderhandel

    (1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.

    (2) Wer unbefugt

    1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder
    2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, dass ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,

    und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, dass die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

    1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder
    2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

    (5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.

    • Strafrecht
    • Kinder
    • § 236 StGB
    • Kinderhandel
    • Handel

Kinderhandel

(1) Wenn jemand sein Kind oder seinen Pflegekind, das noch nicht 18 Jahre alt ist, grob vernachlässigt und es dann jemand anderem dauerhaft überlässt – und das Ganze auch noch gegen Geld oder mit der Absicht, sich selbst oder jemand anderen zu bereichern – kann er bis zu fünf Jahre ins Gefängnis kommen oder eine Geldstrafe bekommen. Das Gleiche gilt, wenn jemand das Kind oder Pflegekind bei sich aufnimmt und dafür Geld verlangt.

(2) Wer ohne Erlaubnis:

  1. die Adoption von jemandem unter 18 Jahren vermittelt oder
  2. dafür sorgt, dass ein Dritter ein Kind unter 18 Jahren dauerhaft bei sich aufnimmt,

und dabei auch noch Geld verdient oder die Absicht hat, sich oder jemand anderen zu bereichern, kann bis zu drei Jahre im Gefängnis landen oder eine Geldstrafe bekommen. Auch wenn jemand als Vermittler bei der Adoption einem anderen Geld gibt, um die Zustimmung zur Adoption zu bekommen, wird bestraft. Wenn der Täter dafür sorgt, dass das vermittelte Kind ins Ausland gebracht wird, kann die Strafe bis zu fünf Jahre Gefängnis oder Geldstrafe betragen.

(3) Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

(4) Wenn der Täter aus Geldgier, gewerblich oder als Teil einer Bande handelt, die sich auf Kinderhandel spezialisiert hat, oder das Kind durch seine Taten in Gefahr bringt, kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängen.

(5) In den Fällen von Absatz 1 und 3 kann das Gericht die Strafe mildern, wenn die Schuld des Täters in Bezug auf das Wohlergehen des Kindes gering ist. Das gleiche gilt für die Fälle in Absatz 2 und 3, wo die Teilnehmer möglicherweise weniger schuldhaft sind.

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