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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 051 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „51 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 31. Oktober 2023 um 21:54
  • 533 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind

    (1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach § 1748 Abs. 2 Satz 1 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) den Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

    (2) Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer Beratung bedarf es insbesondere nicht, wenn das Kind seit längerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege lebt und bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. Das Jugendamt hat dem Familiengericht im Verfahren mitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder angeboten worden sind oder aus welchem Grund davon abgesehen wurde.

    (3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so hat das Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747 Abs. 1 und 3 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beraten.

    • Kind
    • Annahme
    • Verfahren
    • Belehrung
    • Beratung
    • § 51 SGB VIII
    • § 51 SGB 8

(1) Das Jugendamt muss den Elternteil im Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung darüber informieren, dass das Familiengericht die Einwilligung erst drei Monate nach dieser Belehrung ersetzen darf. Wenn der Elternteil jedoch einfach umgezogen ist, ohne seine neue Adresse zu hinterlassen, und das Jugendamt ihn in den drei Monaten nicht finden kann, startet die Frist erst mit dem ersten Schritt, den das Jugendamt unternimmt, um den Aufenthaltsort zu klären. Die Fristen beginnen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes.

(2) Bei der Belehrung sollte das Jugendamt dem Elternteil auch Tipps geben, wie er das Kind in der eigenen Familie besser erziehen kann. Eine Beratung ist allerdings nicht nötig, wenn das Kind schon eine längere Zeit bei den Annehmenden lebt und eine Rückgabe an den Elternteil dem Kind ernsthaft schaden könnte. Das Jugendamt muss dem Familiengericht dann auch sagen, welche Hilfen angeboten wurden oder warum sie nicht angeboten wurden.

(3) Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die elterliche Sorge nicht gemeinsam haben, muss das Jugendamt den Vater unterstützen, wenn es darum geht, seine Rechte wahrzunehmen.

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