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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 052 SGB VIII

  • juristi.Red
  • 31. Oktober 2023 um 22:02
  • 399 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

    (1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 JGG und 50 Abs. 3 Satz 2 JGG (des Jugendgerichtsgesetzes) im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. Dabei soll das Jugendamt auch mit anderen öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, wenn sich deren Tätigkeit auf die Lebenssituation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen auswirkt, zusammenarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner ihm dabei obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die behördenübergreifende Zusammenarbeit kann im Rahmen von gemeinsamen Konferenzen oder vergleichbaren gemeinsamen Gremien oder in anderen nach fachlicher Einschätzung geeigneten Formen erfolgen.

    (2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungsträger in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.

    (3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2 Satz 2 JGG (des Jugendgerichtsgesetzes) tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.

    • Mitwirkung
    • JGG
    • Verfahren
    • § 52 SGB VIII
    • § 52 SGB 8
    • Jugendgerichtsgesetz

(1) Das Jugendamt muss laut den Regeln vom Jugendgerichtsgesetz (JGG) mitmachen, wenn es um Verfahren für Jugendliche geht. Dabei sollten sie auch mit anderen öffentlichen Stellen zusammenarbeiten, wenn das irgendwie das Leben des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen beeinflusst. Das ist wichtig, damit sie ihre Aufgaben gut erfüllen können. Diese Zusammenarbeit kann zum Beispiel durch gemeinsame Treffen oder andere passende Formen stattfinden.

(2) Das Jugendamt sollte frühzeitig herausfinden, ob der Jugendliche oder junge Erwachsene Leistungen von der Jugendhilfe oder anderen Sozialträgern bekommen kann. Wenn das der Fall ist oder schon etwas läuft, muss das Jugendamt sofort den Staatsanwalt oder Richter informieren. So kann geprüft werden, ob diese Leistungen helfen, das Verfahren einzustellen oder die Verfolgung zu stoppen.

(3) Der Mitarbeiter vom Jugendamt oder von einer anerkannten Jugendhilfeeinrichtung, der im Verfahren tätig ist, sollte den Jugendlichen oder jungen Erwachsenen während des ganzen Prozesses unterstützen.

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