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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 037 SGB VIII

  • juristi.Red
  • 24. Oktober 2023 um 19:57
  • 24. Oktober 2023 um 20:20
  • 1.156 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

    (1) Werden Hilfen nach den §§ 32 SGB VIII bis 34 SGB VIII und 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

    (2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a SGB VIII sicher.

    (3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Abs. 3 Satz 1 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

    • Eltern
    • Zusammenarbeit
    • Unterstützung
    • Beratung
    • Hilfe
    • § 37 SGB VIII
    • § 37 SGB 8
    • Hilfen

(1) Wenn Eltern Hilfe nach den §§ 32 SGB VIII bis 34 SGB VIII und 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII bekommen, haben sie das Recht auf Beratung und Unterstützung, um die Beziehung zu ihrem Kind zu stärken. Die Idee dahinter ist, dass die Eltern in einem angemessenen Zeitraum die Bedingungen in ihrer Familie so verbessern, dass sie ihr Kind oder ihren Jugendlichen wieder selbst erziehen können. Wenn das nicht klappt, helfen die Beratung und Unterstützung den Eltern dabei, eine andere, langfristig gute Lebensperspektive für ihr Kind oder ihren Jugendlichen zu finden.

(2) Bei den genannten Hilfen soll die öffentliche Jugendhilfe dafür sorgen, dass die Pflegeeltern oder die verantwortlichen Personen in der Einrichtung gut mit den leiblichen Eltern zusammenarbeiten, damit es dem Kind oder Jugendlichen besser geht. Das wird durch eine koordinierte Umsetzung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a SGB VIII sichergestellt.

(3) Falls die Person, die das Sorgerecht hat, in einer Erklärung nach § 1688 Abs. 3 Satz 1 BGB die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so stark einschränkt, dass das dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen schadet, sollten alle Beteiligten das Jugendamt kontaktieren. Auch wenn es andere Meinungsverschiedenheiten gibt, sollten sie das Jugendamt hinzuziehen.

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