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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 036b SGB VIII

  • juristi.Red
  • 24. Oktober 2023 um 19:53
  • 473 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang

    (1) Zur Sicherstellung von Kontinuität und Bedarfsgerechtigkeit der Leistungsgewährung sind von den zuständigen öffentlichen Stellen, insbesondere von Sozialleistungsträgern oder Rehabilitationsträgern rechtzeitig im Rahmen des Hilfeplans Vereinbarungen zur Durchführung des Zuständigkeitsübergangs zu treffen. Im Rahmen der Beratungen zum Zuständigkeitsübergang prüfen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die andere öffentliche Stelle, insbesondere der andere Sozialleistungsträger oder Rehabilitationsträger gemeinsam, welche Leistung nach dem Zuständigkeitsübergang dem Bedarf des jungen Menschen entspricht.

    (2) Abweichend von Absatz 1 werden bei einem Zuständigkeitsübergang vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf einen Träger der Eingliederungshilfe rechtzeitig im Rahmen eines Teilhabeplanverfahrens nach § 19 SGB IX (des Neunten Buches) die Voraussetzungen für die Sicherstellung einer nahtlosen und bedarfsgerechten Leistungsgewährung nach dem Zuständigkeitsübergang geklärt. Die Teilhabeplanung ist frühzeitig, in der Regel ein Jahr vor dem voraussichtlichen Zuständigkeitswechsel, vom Träger der Jugendhilfe einzuleiten. Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten oder seines Personensorgeberechtigten ist eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX (des Neunten Buches) durchzuführen. Stellt der beteiligte Träger der Eingliederungshilfe fest, dass seine Zuständigkeit sowie die Leistungsberechtigung absehbar gegeben sind, soll er entsprechend § 19 Abs. 5 SGB IX (des Neunten Buches) die Teilhabeplanung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernehmen. Dies beinhaltet gemäß § 21 SGB IX (des Neunten Buches) auch die Durchführung des Verfahrens zur Gesamtplanung nach den §§ 117 SGB IX bis 122 SGB IX (des Neunten Buches).

    • Zusammenarbeit
    • § 36b SGB VIII
    • § 36b SGB 8
    • Zuständigkeitsübergang

Klar, hier ist der Text in einer informelleren Sprache:

(1) Um sicherzustellen, dass alles glatt läuft und die Hilfe auch wirklich passt, müssen die zuständigen Behörden, vor allem die Sozial- und Reha-Träger, rechtzeitig im Hilfeplan klären, wie der Zuständigkeitsübergang abläuft. Bei den Gesprächen darüber schauen der Jugendhilfeträger und die andere öffentliche Stelle, wie zum Beispiel ein anderer Sozial- oder Reha-Träger, gemeinsam, welche Leistung nach dem Zuständigkeitswechsel für den jungen Menschen am besten passt.

(2) Abgesehen von Punkt 1 wird beim Wechsel von der Jugendhilfe zur Eingliederungshilfe rechtzeitig im Rahmen eines Teilhabeplans nach § 19 SGB IX (Neuntes Buch) geklärt, wie man sicherstellt, dass die Hilfe nahtlos und bedarfsgerecht weiterläuft. Der Jugendhilfeträger sollte das normalerweise ein Jahr vor dem geplanten Zuständigkeitswechsel in die Wege leiten. Wenn der Leistungsberechtigte oder seine Erziehungsberechtigten zustimmen, findet eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX (Neuntes Buch) statt. Wenn der Eingliederungshilfeträger sieht, dass er zuständig ist und die Leistungsberechtigung gegeben ist, sollte er laut § 19 Abs. 5 SGB IX (Neuntes Buch) die Teilhabeplanung von der Jugendhilfe übernehmen. Das schließt auch ein, dass die Gesamtplanung nach den §§ 117 SGB IX bis 122 SGB IX (Neuntes Buch) durchgeführt wird, wie in § 21 SGB IX (Neuntes Buch) festgelegt.

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