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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 036a SGB VIII

  • juristi.Red
  • 24. Oktober 2023 um 19:45
  • 24. Oktober 2023 um 19:47
  • 588 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung

    (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

    (2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Abs. 3 SGB VIII Beachtung.

    (3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

    1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
    2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
    3. die Deckung des Bedarfs
      • a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
      • b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung

      keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

    War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

    • § 36a SGB VIII
    • § 36a SGB 8
    • Steuerungsverantwortung
    • Selbstbeschaffung

(1) Die öffentliche Jugendhilfe übernimmt die Kosten für Hilfe normalerweise nur, wenn sie aufgrund ihrer Entscheidung und nach dem Hilfeplan bereitgestellt wird, wobei die Wünsche und Entscheidungen der Betroffenen beachtet werden. Das gilt auch, wenn Eltern vom Familiengericht oder junge Leute vom Jugendrichter dazu verpflichtet werden, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Regeln zur Kostenbeteiligung bleiben dabei unangetastet.

(2) Anders als in Absatz 1 soll die öffentliche Jugendhilfe es aber erlauben, dass man unkompliziert ambulante Hilfen, wie zum Beispiel die Erziehungsberatung, direkt in Anspruch nehmen kann. Dafür soll die Jugendhilfe mit den Anbietern von Hilfe Verträge abschließen, in denen festgelegt wird, wie die Hilfe aussieht und wer die Kosten übernimmt. Dabei werden der Bedarf, die Planung für die Angebote, die junge Menschen und Familien unterstützen, und die Qualität der Hilfe beachtet.

(3) Wenn jemand die Hilfe selbst organisiert, abweichend von den vorherigen Punkten, ist die Jugendhilfe nur dann verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, wenn:

  1. Die Person die Jugendhilfe vorher über ihren Bedarf informiert hat.
  2. Die Voraussetzungen für die Hilfe erfüllt waren.
  3. Der Bedarf entweder bis zur Entscheidung der Jugendhilfe über die Hilfe oder bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel bei einer abgelehnten Hilfe nicht warten konnte.

Wenn es der Person nicht möglich war, die Jugendhilfe rechtzeitig über den Bedarf zu informieren, muss sie das sofort nachholen, sobald das Hindernis weg ist.

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