Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird, und in den Fällen, in denen die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet werden. Zusammenschlüsse von Pflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Die Pflegeperson hat das Recht auf Beratung und Unterstützung, bevor das Kind oder der Jugendliche einzieht und während der gesamten Zeit, in der sie zusammen sind. Das gilt auch, wenn für das Kind oder den Jugendlichen keine Erziehungshilfe oder Eingliederungshilfe gewährt wird und wenn die Pflegeperson keine spezielle Erlaubnis für die Vollzeitpflege braucht. Wenn das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson lebt, die nicht im Bereich des zuständigen Jugendhilfeträgers wohnt, muss trotzdem eine Beratung und Unterstützung in der Nähe angeboten werden. Der zuständige Jugendhilfeträger muss die Kosten, inklusive Verwaltungskosten, übernehmen, selbst wenn die Beratung und Unterstützung durch Amtshilfe erfolgt. Außerdem sollen Gruppen von Pflegepersonen beraten, unterstützt und gefördert werden.
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