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  5. Jahrgang 2023

Strafrecht 3 StR 499/22 - Verurteilung eines Bundeswehroffiziers wegen eines beabsichtigten Terroranschlages bestätigt

  • juristi.Red
  • 24. September 2023 um 21:21
  • 301 mal gelesen
  • Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Bundeswehroffiziers Franco A. gegen seine Verurteilung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verworfen. Dieses hatte den Angeklagten der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB), zahlreicher strafbewehrter Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz, der Unterschlagung sowie des Betruges schuldig gesprochen. Es hatte die Taten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten geahndet, von der es als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens drei Monate als vollstreckt erklärt hatte.

    1. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte Berufssoldat bei der Bundeswehr im Rang eines Oberleutnants. Er hatte eine seit Jahren verfestigte völkisch-nationalistische, antisemitische, rassistische und demokratiefeindliche Gesinnung. Aufgrund verschwörungstheoretischer Gedankengänge war er überzeugt, der "Zionismus" führe einen systematischen Rassenkrieg, in dem Millionen von Migranten nach Deutschland verbracht würden. Dies habe letztlich die "Auslöschung der deutschen Rasse" zur Folge. Verantwortlich für die vermeintliche "Zersetzung der deutschen Nation" seien insbesondere flüchtlingsfreundlich eingestellte hochrangige Politiker und Personen des öffentlichen Lebens.

    a) Der Angeklagte fasste im Laufe des Jahres 2016 den festen Entschluss, einen Anschlag auf das Leben eines dieser Verantwortlichen zu verüben, um einen politischen und gesellschaftlichen Richtungswechsel in seinem Sinne herbeizuführen und nach seiner Vorstellung zum "Erhalt der deutschen Nation" beizutragen. Als mögliche Anschlagsopfer zog er die damalige Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, den damaligen Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz sowie eine aus einer jüdischen Familie stammende Journalistin und Stiftungsgründerin in Betracht.

    Unterdessen verfügte der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am 26. April 2017 ohne behördliche Erlaubnis über zwei halbautomatische Gewehre und eine Pistole, vorübergehend - in Wien - über eine weitere Pistole. Daneben bewahrte er 1.090 Schuss Munition und 51 Sprengkörper auf, die er großteils Bundeswehrbeständen entnommen hatte. Er war fest entschlossen, eine der vier Schusswaffen für den von ihm geplanten Anschlag zu verwenden.

    b) Um zu belegen, wie leicht sich der "Staat" täuschen lasse und es ermögliche, unter einer falschen Identität als vermeintlicher Flüchtling zu leben und staatliche Transferleistungen zu erhalten, ließ sich der Angeklagte bereits Ende 2015 als Asylbewerber registrieren. Er gab an, er sei ein französisch sprechender Syrer, gehöre der christlichen Minderheit in Syrien an und sei von dort geflohen. Aufgrund dieser Registrierung wurden ihm, wie von ihm beabsichtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Gesamtwert von circa 6.900 € gewährt. Nachdem er den subsidiären Schutzstatus erlangt hatte, beantragte er Anfang 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). In der Folgezeit bezog er solche Leistungen in Höhe von insgesamt etwa 3.000 €.

    2. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Ohne Erfolg hat der Beschwerdeführer das Verfahren vor dem Oberlandesgericht beanstandet. Die auf seine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen ihm nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Das Strafverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

    BGH-Beschluss vom 8. August 2023 - 3 StR 499/22; BGH PM 146/2023

    Vorinstanz:

    OLG Frankfurt am Main - 5 - 2 StE 18/17 - 5a - 1/17 - Urteil vom 15. Juli 2022

    • Strafrecht
    • staatsgefährdend
    • Terroranschlag
    • Bundeswehroffizier
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 3 StR 439/22 - Verurteilung wegen Vorbereitung eines Terroranschlags in Hamburg zum 20. Jahrestag der Attentate vom 11. September 2001 rechtskräftig
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff 3 StR 501/22 - BGH bestätigt die Unterbringung eines "Reichsbürgers" in einem psychiatrischen Krankenhaus
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