(1) In Begnadigungsverfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679) zulässig, soweit sie zur Ausübung des Gnadenrechts durch die zuständigen Stellen erforderlich ist. Diese Datenverarbeitung unterliegt nicht der Kontrolle der Aufsichtsbehörde.
(2) In Begnadigungsverfahren gelten nur die Art. 5 DSGVO bis Art. 7 DSGVO sowie Kapitel IV mit Ausnahme von Art. 33 DSGVO entsprechend.