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§ 1578b BGB

  • Weitergeleitet von „1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB“
  • juristi.Red
  • 28. März 2023 um 20:00
  • 20. Juni 2023 um 11:57
  • 932 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

    (1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

    (2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

    (3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Ehescheidung
    • Unterhalt
    • § 1578b BGB
    • Herabsetzung
    • zeitliche Begrenzung
    • Unbilligkeit
    • Unterhaltsberechtigung

(1) Wenn es um den Unterhalt nach einer Scheidung geht, kann der Anspruch des Ex-Partners auf das, was er zum Leben braucht, gekürzt werden. Das gilt besonders, wenn es unfair wäre, den Unterhalt so zu berechnen, dass auch die Bedürfnisse eines gemeinsamen Kindes, das der Ex-Partner betreut, berücksichtigt werden. Dabei sollte man auch bedenken, ob die Ehe Nachteile für die eigene finanzielle Absicherung mit sich gebracht hat oder ob eine Kürzung des Unterhalts wegen der Dauer der Ehe nicht fair wäre. Solche Nachteile können vor allem durch die Zeit entstehen, die man mit der Betreuung oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes verbracht hat, oder durch die Art und Weise, wie man während der Ehe den Haushalt und die Arbeit geregelt hat.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Partners kann auch zeitlich begrenzt werden, wenn es unfair wäre, unbefristet Unterhalt zu zahlen, selbst wenn man das Wohl des gemeinsamen Kindes im Blick hat. Die oben genannten Punkte gelten hier auch.

(3) Man kann die Kürzung und die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auch miteinander kombinieren.

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