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Kartellrecht KZR 48/05 - Baden-Württembergs Rettungsleitstellen handeln öffentlich-rechtlich

  • juristi.Red
  • 23. März 2023 um 13:22
  • 8. Juli 2026 um 11:05
  • 249 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Rettungsleitstellen in Baden-Württemberg öffentlich-rechtlich tätig werden und deshalb Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung bei der Vermittlung der Einsätze des Rettungsdienstes als Amtshaftungsansprüche gegen das Land Baden-Württemberg zu richten sind.

    Zum Rettungsdienst gehören nach baden-württembergischem Landesrecht die Notfallrettung und der Krankentransport. Die Aufgabe der Notfallrettung wird vom Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Malteser-Hilfsdienst und anderen Rettungsdienstorganisationen wahrgenommen. Deren Untergliederungen sind auch Träger der Rettungsdienstleitstellen. Den Krankentransport führen hingegen nicht nur die Rettungsdienstorganisationen, sondern auch andere Krankentransportunternehmen durch.

    Die Klägerin betreibt im Bereich Ravensburg ein solches privates Krankentransportunternehmen. Die Beklagte ist Trägerin der für diesen Bereich zuständigen Rettungsleitstelle. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sie bei der Zuteilung von Krankentransporten zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes benachteiligt und hat die Beklagte auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung zurückgewiesen. Beide Gerichte haben angenommen, dass der Träger der Rettungsleitstelle bei der Auswahl und Bestimmung des Unternehmens, das einen Krankentransport ausführen soll, als vom Land mit Hoheitsrechten "Beliehener" handele. Deshalb scheide bei der Diskriminierung eines Krankentransportunternehmens durch den Träger der Rettungsleitstelle ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch, der sich gegen den Träger der Rettungsleitstelle richte, aus. Es komme nur ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land in Betracht.

    Mit dem heute verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgewiesen. Auch der Bundesgerichtshof hat die Tätigkeit der Rettungsleitstellen als hoheitlich angesehen. Ausschlaggebend hierfür waren die Funktion der Leitstellen, sowohl Notfallrettungs- als auch Krankentransporteinsätze in Baden-Württemberg zu lenken und zu steuern, und die den Rettungsleitstellen hierzu eingeräumten Weisungsbefugnisse. Die Frage, ob das baden-württembergische Landesrecht auch den Notfallrettungseinsatz selbst als hoheitliche Tätigkeit ausgestaltet hat, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen.

    In der Parallelsache KZR 14/06, in der ein entsprechender Sachverhalt zur Entscheidung stand, hat der Kartellsenat mit denselben Erwägungen die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.

    Urteil vom 25. September 2007 – KZR 48/05; BGH PM 135/2007

    LG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2004 – 17 O 497/04. /. OLG Stuttgart, Urteil vom. 18.8.2006 – 2 U 25/05

    und

    Urteil vom 25. September 2007 – KZR 14/06

    LG Freiburg, Urteil vom 16.2.2004 – 1 O 124/03 ./. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.1.2006 – 4 U 22/04

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    • Kartellrecht
    • Baden-Württemberg
    • öffentlich-rechtlich
    • Rettungsleitstellen

Schadensersatz wegen Benachteiligung bei Rettungsdiensteinsätzen richtet sich gegen das Land

Worum ging es?

Ein privates Krankentransportunternehmen warf der Trägerin einer Rettungsleitstelle vor, Krankentransporte bevorzugt an das Deutsche Rote Kreuz vermittelt und das Unternehmen dadurch benachteiligt zu haben.

Es verlangte Auskunft und Schadensersatz wegen einer kartellrechtswidrigen Diskriminierung.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Schadensersatzansprüche in einem solchen Fall nicht gegen den Träger der Rettungsleitstelle gerichtet sind.

Die Rettungsleitstellen handeln bei der Vermittlung von Rettungs- und Krankentransporteinsätzen hoheitlich. Etwaige Schadensersatzansprüche können daher nur als Amtshaftungsansprüche gegen das Land Baden-Württemberg geltend gemacht werden.

Begründung

Nach Auffassung des Gerichts erfüllen die Rettungsleitstellen eine öffentliche Aufgabe. Sie steuern und koordinieren sowohl Notfallrettungen als auch Krankentransporte und verfügen dabei über gesetzlich eingeräumte Weisungsbefugnisse.

Durch diese hoheitliche Tätigkeit handeln die Träger der Leitstellen nicht als Unternehmen im Wettbewerb, sondern als Beliehene mit hoheitlichen Befugnissen.

Deshalb scheiden kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Träger der Rettungsleitstelle aus. Wird ein Krankentransportunternehmen rechtswidrig benachteiligt, kommen lediglich Amtshaftungsansprüche gegen das Land in Betracht.

Kernaussage

Rettungsleitstellen handeln bei der Zuteilung von Rettungs- und Krankentransporteinsätzen hoheitlich. Schadensersatzansprüche wegen einer Benachteiligung richten sich deshalb gegen das Land und nicht gegen den Träger der Leitstelle.

Hoheitliches Handeln
→ Die Vermittlung von Rettungs- und Krankentransporteinsätzen erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Aufgabe.

Beliehene
→ Träger von Rettungsleitstellen üben staatliche Befugnisse aus und handeln insoweit hoheitlich.

Kartellrecht
→ Gegen hoheitliches Handeln bestehen grundsätzlich keine kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche.

Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)
→ Bei rechtswidriger Benachteiligung durch eine Rettungsleitstelle sind Ansprüche gegen das jeweilige Bundesland zu richten.

BGH, Urteile vom 25.09.2007 – KZR 48/05 und KZR 14/06 – BGH PM 135/2007

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