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§ 291 StGB

  • juristi.Red
  • 17. März 2023 um 20:12
  • 6. Juni 2025 um 22:00
  • 382 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Wucher

    (1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten

    1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
    2. für die Gewährung eines Kredits,
    3. für eine sonstige Leistung oder
    4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen

    Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Missverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.

    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
    2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
    3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen lässt.
    • Strafrecht
    • Wucher
    • § 291 StGB

Wucher

(1) Wenn jemand die Notlage, die Unerfahrenheit, das fehlende Urteilsvermögen oder die Schwäche einer anderen Person ausnutzt, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen, zum Beispiel:

  1. für die Vermietung von Wohnräumen oder damit verbundenen Dienstleistungen,
  2. für die Vergabe eines Kredits,
  3. für eine andere Art von Leistung oder
  4. für die Vermittlung einer der oben genannten Leistungen,

und dabei die versprochenen oder gegebenen Vorteile in einem krassen Missverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen, kann das mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe bestraft werden. Wenn mehrere Leute als Anbieter, Vermittler oder in anderer Weise mitwirken und dadurch ein großes Ungleichgewicht zwischen den Vorteilen und Gegenleistungen entsteht, gilt das auch für jeden, der die Notlage oder Schwäche der anderen Person ausnutzt, um sich oder jemand anderem einen übertriebenen Vorteil zu verschaffen.

(2) In besonders schweren Fällen kann die Strafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Haft betragen. Ein besonders schwerer Fall liegt normalerweise vor, wenn der Täter:

  1. die andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
  2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
  3. sich durch Wechsel wucherische Vorteile verspricht.
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