Wucher

  • Strafrecht - BT - Strafbarer Eigennutz - Wucher - § 291 StGB

    ist die Ausbeutung einer Notlage, des Leichtsinnes oder der Unerfahrenheit eines anderen dadurch, dass sich einer oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung und deren Vermittlung steht.


    Wuchergeschäfte sind zivilrechtlich nichtig. Wucher ist strafbar § 291 StGB.

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