wirtschaftliche Not

  • Strafrecht - besonderer Teil - Betrug - § 263 Abs. 3 Nr. 3 StGB

    Wirtschaftliche Not liegt vor, wenn das Opfer durch die Tat nicht mehr in der Lage ist, seine elementaren Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Hierbei ist vorauszusetzen, dass die wirtschaftliche Not im Einzelfall begründet ist. (Joecks § 263 Rdnr. 128 StGB-Kommentar)

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