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§ 292 StGB

  • juristi.Red
  • 17. März 2023 um 20:27
  • 6. Juni 2025 um 22:04
  • 442 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Jagdwilderei

    (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

    1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
    2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

    1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
    2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
    3. von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich

    begangen wird.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a BJagdG (des Bundesjagdgesetzes) für befriedet erklärten Grundflächen.

    • Strafrecht
    • § 292 StGB
    • Jagdwilderei
    • Wilderei
    • Wild

Wilderei

(1) Wer sich nicht an die Jagdrechte hält und entweder

  1. Wild jagt, fängt, erlegt oder sich selbst oder anderen zuschiebt, oder
  2. Sachen, die unter das Jagdrecht fallen, kaputtmacht oder sich aneignet,

der muss mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe rechnen.

(2) In besonders heftigen Fällen kann es sogar drei Monate bis fünf Jahre Knast geben. Ein solcher schwerer Fall ist meistens gegeben, wenn die Tat

  1. gewerbsmäßig oder wiederholt passiert,
  2. nachts, während der Schonzeit, mit Schlingen oder auf andere unübliche Weise, oder
  3. von mehreren Leuten, die Waffen haben, zusammen durchgeführt wird.

(3) Die Punkte 1 und 2 gelten nicht für Leute, die in einem bestimmten Jagdgebiet das Jagdrecht ausüben und die dort festgelegten Flächen bejagen dürfen.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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