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§ 283 StGB

  • Weitergeleitet von „283 Abs. 1 bis 3 StGB“
  • juristi.Red
  • 17. März 2023 um 15:39
  • 17. März 2023 um 15:44
  • 634 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Bankrott

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

    1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
    2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
    3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
    4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
    5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
    6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
    7. entgegen dem Handelsrecht
      • a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
      • b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
    8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) Wer in den Fällen

    1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
    2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (5) Wer in den Fällen

    1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
    2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

    • Strafrecht
    • § 283 StGB
    • Bankrott

Bankrott

Wenn jemand pleite ist oder kurz davor steht, dann kann er richtig Ärger bekommen. Hier sind ein paar Dinge, die man auf keinen Fall machen sollte, sonst gibt's eine Strafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe:

  1. Vermögensteile, die bei einer Insolvenz wichtig wären, verschwinden lassen oder geheim halten – oder sie irgendwie kaputt machen oder unbrauchbar machen, was nicht okay ist.
  2. Riskante Geschäfte machen oder Geld durch übertriebene Ausgaben, Glücksspiel oder Wetten verlieren.
  3. Dinge auf Kredit kaufen und sie dann viel zu billig verkaufen oder abgeben.
  4. Rechte von anderen faken oder erfundene Rechte anerkennen.
  5. Handelsbücher, die man führen muss, nicht richtig führen oder so ändern, dass man den Überblick über sein Geld verliert.
  6. Wichtige Unterlagen vor der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungszeit wegschmeißen oder beschädigen.
  7. Bilanzen so aufstellen, dass man nicht mehr sieht, wie es um die Finanzen steht, oder die Bilanz zu spät machen.

Außerdem wird auch bestraft, wer durch so einen Mist seine eigene Pleite oder Zahlungsunfähigkeit verursacht.

Und ja, sogar der Versuch, das zu tun, ist schon strafbar.

Wenn jemand nicht kapiert, dass er pleite ist, oder wenn er leichtfertig in den Schlamassel gerät, kann er bis zu zwei Jahre im Knast landen oder muss eine Geldstrafe zahlen.

Wenn jemand in den oben genannten Fällen fahrlässig handelt und das ganze Drama nicht merkt oder einfach so in die Pleite reinrutscht, kann das auch bis zu zwei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Aber das Ganze ist nur dann strafbar, wenn die Person tatsächlich ihre Zahlungen eingestellt hat, in die Insolvenz geht oder der Antrag auf Insolvenz abgelehnt wird, weil nicht genug Geld da ist.

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juristi.kon

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