Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267 StGB, § 268 StGB, § 271 Abs. 2 und 3 StGB, § 273 StGB oder § 276 StGB, dieser auch in Verbindung mit § 276a StGB, oder nach § 279 StGB bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275 StGB, auch in Verbindung mit § 276a StGB, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Einziehung
Wenn es um Sachen geht, die mit einer Straftat nach den §§ 267 StGB, 268 StGB, 271 Abs. 2 und 3 StGB, 273 StGB oder 276 StGB zu tun haben – und das kann auch in Verbindung mit § 276a StGB stehen –, können diese Dinge eingezogen werden. Bei den Fällen nach § 275 StGB, auch zusammen mit § 276a StGB, werden die genannten Fälschungsmittel ebenfalls eingezogen.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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