Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267 StGB, § 268 StGB, § 271 Abs. 2 und 3 StGB, § 273 StGB oder § 276 StGB, dieser auch in Verbindung mit § 276a StGB, oder nach § 279 StGB bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275 StGB, auch in Verbindung mit § 276a StGB, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.