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§ 268 StGB

  • Weitergeleitet von „268 StGB“
  • juristi.Red
  • 15. März 2023 um 14:19
  • 388 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Fälschung technischer Aufzeichnungen

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

    1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
    2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

    (3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflusst.

    (4) Der Versuch ist strafbar.

    (5) § 267 Abs. 3 und 4 StGB gilt entsprechend.

    • Strafrecht
    • Fälschung
    • § 268 StGB
    • technische Aufzeichnung

Fälschung von technischen Aufzeichnungen

(1) Wer im Rechtsverkehr andere täuschen will, indem er

  1. eine gefälschte technische Aufzeichnung macht oder eine solche verändert, oder
  2. eine gefälschte oder unechte technische Aufzeichnung verwendet,

muss mit bis zu fünf Jahren Haft oder einer Geldstrafe rechnen.

(2) Eine technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Messwerten, Zuständen oder Abläufen, die ganz oder teilweise durch ein technisches Gerät automatisch erstellt wird. Sie muss so gestaltet sein, dass man damit eine rechtlich relevante Tatsache beweisen kann, egal ob das schon bei der Erstellung oder später festgelegt wird.

(3) Es ist das Gleiche, wenn jemand durch Störungen im Aufzeichnungsprozess das Ergebnis beeinflusst, als ob er eine unechte technische Aufzeichnung erstellt hätte.

(4) Der Versuch, so etwas zu machen, ist ebenfalls strafbar.

(5) Die § 267 Abs. 3 und 4 StGB gelten auch hier.

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