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§ 275 StGB

  • Weitergeleitet von „275 StGB“
  • juristi.Red
  • 16. März 2023 um 16:55
  • 401 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen

    (1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er

    1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
    2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
    3. Vordrucke für amtliche Ausweise

    herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (1a) Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 oder Absatz 1a verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

    (3) § 149 Abs. 2 und 3 StGB gilt entsprechend.

    • Strafrecht
    • Vorbereitung
    • Fälschung
    • amtliche Ausweise
    • § 275 StGB
    • Herstellung
    • unrichtige Impfausweise
    • Impfausweise

Vorbereitung von gefälschten Ausweisen und falschen Impfpässen

(1) Wenn jemand damit anfängt, amtliche Ausweise zu fälschen, indem er:

  1. Geräte wie Platten, Formen, Drucksätze oder andere Sachen herstellt, die man dafür nutzen kann,
  2. Papier besorgt, das aussieht wie das für Ausweise genutzte, besonders gesichertes Papier,
  3. Vordrucke für offizielle Ausweise organisiert,

und das Ganze dann für sich selbst oder andere aufbewahrt, verkauft oder versucht, es ins Land zu bringen oder rauszuschicken, kann er dafür bis zu zwei Jahre im Gefängnis landen oder eine Geldstrafe bekommen.

(1a) Wenn jemand einen falschen Impfausweis macht, indem er in einem leeren Impfausweis eine nicht gemachte Impfung einträgt oder so einen gefälschten Ausweis für sich oder andere aufbewahrt oder verkauft, kann das auch mit bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(2) Wenn derjenige das Ganze gewerbsmäßig macht oder Teil einer Gruppe ist, die sich regelmäßig mit solchen Straftaten beschäftigt, kann die Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren Gefängnis liegen.

(3) Die Regelungen aus § 149 Abs. 2 und 3 StGB gelten hier ebenfalls.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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