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§ 149 StGB

  • Weitergeleitet von „149 Abs. 2 und 3 StGB“
  • sophme
  • 31. Januar 2023 um 22:07
  • 31. Januar 2023 um 22:44
  • 577 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen

    (1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er

    1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
    2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
    3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,

    herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig

    1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
    2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.

    (3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.

    • Strafrecht
    • Vorbereitung
    • Geldfälschung
    • Wertzeichenfälschung
    • § 149 StGB

Vorbereitung von Geld- und Wertzeichenfälschung

(1) Wenn jemand sich daran macht, Geld oder Wertzeichen zu fälschen, indem er:

  1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Geräte herstellt, die dazu geeignet sind,
  2. Papier besorgt, das aussieht wie das Originalpapier, das für die Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen verwendet wird und besonders gegen Nachahmung geschützt ist,
  3. Hologramme oder andere Sicherheiten besorgt, die gegen Fälschungen schützen,

und das Ganze entweder für sich selbst oder andere aufbewahrt, verkauft oder weitergibt, dann kann er, wenn es um Geldfälschung geht, mit bis zu fünf Jahren Haft oder einer Geldstrafe bestraft werden. Ansonsten drohen bis zu zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe.

(2) Wer jedoch freiwillig:

  1. die geplante Tat abbricht und dafür sorgt, dass niemand anders die Fälschung weiter plant oder durchführt,
  2. die Fälschungsmittel, die noch vorhanden und brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht oder sie einer Behörde meldet oder dort abgibt,

kommt ohne Strafe davon.

(3) Wenn ohne das Zutun des Täters die Gefahr, dass andere die Tat weiterführen, abgewendet wird oder die Tat verhindert wird, reicht es aus, dass der Täter ernsthaft versucht hat, dieses Ziel zu erreichen, um von den Anforderungen in Absatz 2 Nr. 1 befreit zu werden.

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