Glücksspiel

  • Strafrecht - BT - Strafbarer Eigennutz - Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel - § 285 StGB

    Glücksspiel ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grad der Aufmerksamkeit des Spielers bestimmt wird, sondern allein oder primär vom Zufall. Erforderlich ist darüberhinaus noch ein Einsatz des bzw. der Spieler. (Otto, Strafrecht BT 55/3)

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