grausam

  • Strafrecht - Besonderer Teil - Mord - § 211 Abs. 2 Gruppe 2 StGB

    Grausam tötet, wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Widerholung der Schmerzverursachung besonders starke Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt. (BGHSt 3, 180)

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft