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§ 263a StGB

  • Weitergeleitet von „263a StGB“
  • juristi.Red
  • 7. März 2023 um 16:03
  • 423 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Computerbetrug

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) § 263 Abs. 2 bis 6 StGB gilt entsprechend.

    (3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er

    1. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
    2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 StGB entsprechend.

    • Strafrecht
    • § 263a StGB
    • Computerbetrug

Computerbetrug

(1) Wer mit dem Plan, sich oder jemand anderem illegal Geld zuzuschustern, das Vermögen von anderen schädigt, indem er die Ergebnisse von Datenverarbeitungen durch falsche Programmgestaltung, falsche oder unvollständige Daten, unbefugte Datennutzung oder andere unbefugte Eingriffe beeinflusst, kann mit bis zu fünf Jahren Knast oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(2) § 263 Abs. 2 bis 6 StGB gilt hier auch.

(3) Wenn jemand eine Straftat nach Absatz 1 plant, indem er

  1. Computerprogramme erstellt, die für solche Taten gedacht sind, sie sich selbst oder anderen beschafft, verkauft, aufbewahrt oder weitergibt, oder
  2. Passwörter oder andere Sicherheitscodes, die für solche Taten nützlich sind, herstellt, sich selbst oder anderen beschafft, verkauft, aufbewahrt oder weitergibt,

kann das mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(4) In den Fällen aus Absatz 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 StGB ebenfalls.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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