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§ 263 StGB

  • Weitergeleitet von „263 Abs. 2 bis 6 StGB“
  • sophme
  • 14. November 2022 um 10:47
  • 6. Juni 2025 um 16:58
  • 1.729 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Betrug

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
    2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
    3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
    4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder
    5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

    (4) § 243 Abs. 2 StGB sowie die §§ 247 StGB und 248a StGB gelten entsprechend.

    (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 StGB bis 264 StGB oder 267 StGB bis 269 StGB verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

    (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 StGB).

    (7) (weggefallen)

    • Strafrecht
    • Betrug
    • § 263 StGB

Betrug

(1) Wer mit dem Plan, sich selbst oder jemand anderem auf unrechtmäßige Weise Geld oder Vermögen zu verschaffen, das Geld oder Eigentum eines anderen schädigt, indem er falsche Tatsachen vorgibt oder wahre Tatsachen verheimlicht oder verzerrt, kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(2) Der Versuch, Betrug zu begehen, ist ebenfalls strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen kann die Strafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Gefängnis liegen. Ein schwerer Fall ist in der Regel gegeben, wenn der Täter:

  1. gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande handelt, die sich darauf spezialisiert hat, Urkunden zu fälschen oder Betrug zu begehen,
  2. einen großen finanziellen Schaden verursacht oder plant, durch wiederholten Betrug viele Menschen in Gefahr zu bringen, ihr Geld zu verlieren,
  3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
  4. seine Position als Amtsträger oder europäischer Amtsträger missbraucht oder
  5. einen Versicherungsbetrug begeht, indem er oder jemand anderes absichtlich etwas von Wert in Brand steckt oder auf andere Weise zerstört, um einen Versicherungsfall vorzutäuschen.

(4) Die §§ 243 Abs. 2 StGB sowie die §§ 247 StGB und 248a StGB gelten auch hier.

(5) Wer als Teil einer Bande, die sich regelmäßig mit Betrug beschäftigt, diesen begeht, kann mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft werden. In weniger schweren Fällen gibt es Strafen von sechs Monaten bis fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann auch eine Führungsaufsicht anordnen.

(7) (weggefallen)

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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