Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 5 StGB letzte Alternative oder in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 1 StGB oder nach den §§ 176c StGB und 176d StGB
- belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
- in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.