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§ 070b StGB

  • sophme
  • 12. Dezember 2022 um 17:40
  • 31. Mai 2025 um 23:26
  • 362 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots

    (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn die verurteilte Person

    1. während der Bewährungszeit unter Missbrauch ihres Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht,
    2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder
    3. sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht

    und sich daraus ergibt, dass der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert.

    (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, dass der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert.

    (3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.

    (4) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.

    (5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt.

    • widerruf
    • Strafrecht
    • Erledigung
    • Aussetzung
    • Berufsverbot
    • § 70b StGB

Widerruf der Aussetzung und Ende des Berufsverbots

(1) Das Gericht hebt die Aussetzung des Berufsverbots auf, wenn die verurteilte Person:

  1. während der Bewährungszeit ihren Job oder ihr Gewerbe missbraucht oder grob gegen die damit verbundenen Pflichten verstößt und dabei eine rechtswidrige Tat begeht,
  2. sich nicht an Anweisungen hält oder grob dagegen verstößt oder
  3. sich hartnäckig der Aufsicht und Anleitung durch die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer entzieht.

Das Gericht sieht dann, dass das Berufsverbot weiter angewendet werden muss.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung des Berufsverbots auch aufheben, wenn während der Bewährungszeit neue Informationen auftauchen, die schon vorher zur Ablehnung der Aussetzung geführt hätten und zeigen, dass das Berufsverbot weiterhin notwendig ist.

(3) Die Zeit, in der das Berufsverbot ausgesetzt war, zählt nicht zur Verbotsfrist.

(4) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Anweisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht zurückgezahlt.

(5) Nach der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt.

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