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§ 068c StGB

  • Weitergeleitet von „68c Abs. 2 oder 3 StGB“
  • sophme
  • 11. Dezember 2022 um 21:30
  • 31. Mai 2025 um 22:44
  • 1.424 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Dauer der Führungsaufsicht

    (1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.

    (2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person

    1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht einwilligt oder
    2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommt

    und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3 StGB.

    (3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn

    1. in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 StGB aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 StGB oder § 21 StGB geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder
    2. sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 oder 2 StGB oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und
      • a) gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b StGB genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde oder
      • b) die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StGB eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250 StGB, 251 StGB, auch in Verbindung mit § 252 StGB oder § 255 StGB, verhängt oder angeordnet wurde.

    Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt § 68b Abs. 1 Satz 4 StGB entsprechend.

    (4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 StGB beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2 StGB, des § 67c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 StGB und des § 67d Abs. 2 Satz 3 StGB mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

    • Strafrecht
    • Dauer
    • Führungsaufsicht
    • § 68c StGB

Wie lange dauert die Führungsaufsicht?

(1) Die Führungsaufsicht geht mindestens zwei und maximal fünf Jahre. Das Gericht kann die maximale Dauer auch kürzer machen.

(2) Das Gericht kann die Führungsaufsicht auch unbefristet anordnen, wenn die verurteilte Person:

  1. einer Anweisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht zustimmt oder
  2. einer Weisung, sich einer Therapie oder Entziehungskur zu unterziehen, nicht nachkommt.

Das passiert, wenn man befürchten muss, dass die Person wieder schwere Straftaten begeht. Wenn die Person später doch zustimmt, legt das Gericht fest, wie lange die Führungsaufsicht dann noch dauert. Ansonsten gilt § 68e Abs. 3 StGB.

(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht auch länger als die ursprüngliche Höchstdauer aufrechterhalten, wenn:

  1. bei der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 StGB Gründe dafür sprechen, dass die Person sonst schnell in einen Zustand gerät, der eine Gefährdung der Allgemeinheit durch weitere schwere Straftaten zur Folge haben könnte, oder
  2. es konkrete Hinweise darauf gibt, dass die Person eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil sie gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 oder 2 StGB verstößt oder aus anderen Gründen.

In diesem Fall gilt:

a) Wenn gegen die Person wegen Straftaten nach § 181b StGB eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren verhängt wurde oder sie in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt eingewiesen wurde.

b) Wenn die Führungsaufsicht nach § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 StGB eingetreten ist und die Strafe wegen schwerer Verbrechen gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit verhängt wurde.

Für das Ende der Führungsaufsicht gilt § 68b Abs. 1 S. 4 StGB entsprechend.

(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 StGB beginnt die Führungsaufsicht, sobald die Anordnung rechtskräftig ist. In anderen Fällen, wie § 67b Abs. 2 StGB, beginnt sie mit der rechtskräftigen Aussetzungsentscheidung oder zu einem späteren gerichtlichen Zeitpunkt. Die Zeit, in der die Person flüchtig ist, sich versteckt oder auf Anordnung in einer Anstalt ist, wird nicht zur Dauer der Führungsaufsicht gezählt.

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