• Strafrecht - Strafprozessrecht - §§ 112 ff. StPO

    ist derjenige Beschuldigte, der seine Wohnung aufgibt, ohne eine neue zu beziehen oder der, welcher sich ins Ausland absetzt mit der Wirkung, dass er für eine deutsche Ermittlungsbehörde oder ein Gericht unerreichbar ist. Der Beschuldigte entzieht sich entweder für einen längeren Zeitraum oder dauerhaft dem Strafverfahren.

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