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§ 035 StGB

  • sophme
  • 30. November 2022 um 12:01
  • 587 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Entschuldigender Notstand

    (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

    (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

    • Strafrecht
    • Notstand
    • § 35 StGB
    • entschuldigender

Entschuldigung in einer Notlage

(1) Wenn jemand in einer akuten Gefahr für sein Leben oder seine Freiheit eine illegale Handlung begeht, um sich oder einer nahestehenden Person zu helfen, ist das straffrei. Das gilt aber nicht, wenn die Person selbst die Gefahr verursacht hat oder in einer besonderen Beziehung zu der Situation steht, wo man von ihr erwarten könnte, dass sie die Gefahr akzeptiert. In solchen Fällen kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB milder ausfallen, wenn derjenige nicht wegen dieser besonderen Beziehung die Gefahr hätte hinnehmen müssen.

(2) Wenn jemand bei der Tat falsche Annahmen hat, die ihn nach Absatz 1 entschuldigen könnten, wird er nur bestraft, wenn er diesen Irrtum hätte vermeiden können. Auch hier kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

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