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§ 061 MarkenG

  • sophme
  • 28. Oktober 2022 um 20:58
  • 27. November 2024 um 11:24
  • 340 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung

    (1) Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts sind, auch wenn sie nach Satz 3 verkündet worden sind, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Falls eine Anhörung stattgefunden hat, können sie auch am Ende der Anhörung verkündet werden. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder oder Inhaber der Marke beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

    (2) Mit Zustellung des Beschlusses sind die Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist und, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen ist, über die Gebühr zu belehren. Die Frist für das Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten nach Satz 1 belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn der Beteiligte schriftlich dahingehend belehrt worden ist, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. § 91 MarkenG ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 64 MarkenG.

    • Markenrecht
    • Beschluss
    • Beschlüsse
    • Markenamt
    • § 61 MarkenG
    • Rechtsmittelbelehrung
    • DPMA

Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung

(1) Die Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts müssen begründet werden und werden den Beteiligten automatisch in Kopie zugestellt, auch wenn sie zuvor mündlich verkündet wurden. Eine beglaubigte Kopie ist dafür nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform herausgegeben. Hat eine Anhörung stattgefunden, können die Entscheidungen auch am Ende der Anhörung verkündet werden. Eine Begründung ist nicht nötig, wenn am Verfahren nur der Anmelder oder der Markeninhaber beteiligt ist und seinem Antrag vollständig stattgegeben wird.

(2) Mit der Zustellung des Beschlusses werden die Beteiligten darüber informiert, welches Rechtsmittel gegen die Entscheidung möglich ist, wo dieses einzulegen ist, welche Frist gilt und ob dafür eine Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen ist. Die Rechtsmittelfrist beginnt nur dann zu laufen, wenn diese Belehrung erteilt wurde. Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch, kann das Rechtsmittel nur innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Beschlusses eingelegt werden, es sei denn, der Beteiligte wurde schriftlich darüber informiert, dass kein Rechtsmittel zulässig ist. § 91 MarkenG gilt entsprechend. Diese Regeln gelten auch für die Erinnerung nach § 64 MarkenG.

__________________________

Beispiel: Nach einer Entscheidung des DPMA erhält der Anmelder einen schriftlichen Beschluss mit Hinweis darauf, ob und bis wann er dagegen vorgehen kann.

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